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III. Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

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Gem § 23 Abs 1 PSG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Gemeint sind damit die Mitglieder des Aufsichtsrats, die vom Stifter oder vom Gericht gem § 24 Abs 1 PSG bestellt werden. Arbeitnehmervertreter kommen hinzu.

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