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IV. Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Abberufung

Bestellung

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Bestellung: Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom Gericht bestellt. Nur der erste Aufsichtsrat wird bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder allenfalls von einem Stiftungskurator bestellt.

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