Der Aufsichtsrat in der Privatstiftung ist kein Organ, dass zwingend einzurichten ist, vielmehr ist er ähnlich wie bei der GmbH nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen – gem § 22 PSG – unbedingt zu etablieren (fakultatives Organ). Darüber hinaus ist es möglich, dass in der Stiftungserklärung freiwillig ein Aufsichtsrat eingerichtet wird. In der Praxis wird ein Aufsichtsrat eigentlich nur eingerichtet, wenn das Gesetz die Einrichtung des Aufsichtsrats vorschreibt.