Konzern
Die Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats kann sich für GmbHs aus den §§ 29 und 94 Abs 2 GmbHG,16 Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen17 und aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.Gem § 29 Abs 1 GmbHG muss in den in Z 1 bis Z 4 aufgezählten Fällen ein Aufsichtsrat bestellt werden, sofern nicht eine der Ausnahmen gem § 29 Abs 2 GmbHG vorliegt. Nach § 29 Abs 1 Z 1 GmbHG muss ein Aufsichtsrat bestellt werden, wenn das Stammkapital 70.000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigt.