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III. Gesetzliche Voraussetzungen für die Einrichtung des AR (Heidinger)

Heidinger2. AuflJuli 2016

Konzern

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Die Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats kann sich für GmbHs aus den §§ 29 und 94 Abs 2 GmbHG,1616§ 22 Abs 2 GmbHG sollte nicht zu den Fällen eines gesellschaftsrechtlich obligatorischen Aufsichtsrats (so aber Grünwald, NZG 1984, 228, 229 in FN 2) gezählt werden, weil die entsprechende Rechtsfolge in der Nichtigkeit/Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegt, und nicht in der Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats. Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen1717Ein Aufsichtsrat ist ua in den Fällen der §§ 6 Abs 2 Z 3 InvFG, und 14 Abs 2 Z 1 GSpG vorgesehen; vgl Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, ÖGesR Rz 4/255. und aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

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Gem § 29 Abs 1 GmbHG muss in den in Z 1 bis Z 4 aufgezählten Fällen ein Aufsichtsrat bestellt werden, sofern nicht eine der Ausnahmen gem § 29 Abs 2 GmbHG vorliegt. Nach § 29 Abs 1 Z 1 GmbHG muss ein Aufsichtsrat bestellt werden, wenn das Stammkapital 70.000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigt.

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