A. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Bestellung
Wahl
Im Zuge des Aktienrechts-Änderungsgesetzs 200930 wurde § 87 AktG, welcher die Wahl der Aufsichtratsmitglieder für die AG regelt, geändert, ohne die Änderungen auch im GmbHG nachzuvollziehen. Entgegen der Absicht des Gesetzgebers von 1980, eine Vereinheitlichung im Recht des Aufsichtsrates von Kapitalgesellschaften herbeizuführen, kommt es dadurch wieder zu einem gewissen Auseinanderdriften. Insofern mit der Umsetzung europarechtlichen Vorgaben der Aktionärsrichtlinie entsprochen wurde, welche für die per definitionem nicht kapitalmarktoffene GmbH nicht passen, ist dies freilich selbstverständlich. Hinsichtlich mancher der aus diesem Anlass erfolgenden Neuregelung bislang als Defizite angesehener Fragen bzgl des Modus der Wahl zum Aufsichtsrat ist dies teilweise zu bedauern. Den Materialien31 ist keine Aussage zu diesbezüglichen Erwägungen zu entnehmen. Anzunehmen ist aber wohl kein zu weitreichenden Analogieschlüssen einladendes Vergessen des Gesetzgebers, sondern dass der Gesetzgeber aus Anlass der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie32 nicht ins GmbHG eingreifen wollte. Konkret bestehen nunmehr folgende Unterschiede zum Recht der AG.