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IV. Besonderheiten der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder (Heidinger)

Heidinger2. AuflJuli 2016

A. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Bestellung

Wahl

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Im Zuge des Aktienrechts-Änderungsgesetzs 20093030BGBl I 2009/71. wurde § 87 AktG, welcher die Wahl der Aufsichtratsmitglieder für die AG regelt, geändert, ohne die Änderungen auch im GmbHG nachzuvollziehen. Entgegen der Absicht des Gesetzgebers von 1980, eine Vereinheitlichung im Recht des Aufsichtsrates von Kapitalgesellschaften herbeizuführen, kommt es dadurch wieder zu einem gewissen Auseinanderdriften. Insofern mit der Umsetzung europarechtlichen Vorgaben der Aktionärsrichtlinie entsprochen wurde, welche für die per definitionem nicht kapitalmarktoffene GmbH nicht passen, ist dies freilich selbstverständlich. Hinsichtlich mancher der aus diesem Anlass erfolgenden Neuregelung bislang als Defizite angesehener Fragen bzgl des Modus der Wahl zum Aufsichtsrat ist dies teilweise zu bedauern. Den Materialien3131Siehe ErlRV 208 BlgNR 24. GP . ist keine Aussage zu diesbezüglichen Erwägungen zu entnehmen. Anzunehmen ist aber wohl kein zu weitreichenden Analogieschlüssen einladendes Vergessen des Gesetzgebers, sondern dass der Gesetzgeber aus Anlass der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie3232Richtlinie 2007/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften. nicht ins GmbHG eingreifen wollte. Konkret bestehen nunmehr folgende Unterschiede zum Recht der AG.

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