§ 28a BWG normiert insbesondere, dass für die Aufsichtsratsmitglieder (i)
kein Ausschließungsgrund (gem § 28a Abs 5 Z 1 BWG iVm Ausschließungsgründe gemäß § 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994) vorliegen darf, (ii) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit gegeben sein müssen und (iii) sowohl die fachliche Eignung als auch die erforderliche Erfahrung nachzuweisen sind. Ein darüber hinaus ganz wesentlicher Punkt ist, dass die Aufsichtsratsmitglieder die notwendigen zeitlichen Ressourcen zur Erledigung des Mandates haben.