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IV. Die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder/den Aufsichtsratsvorsitzenden/das Gesamtgremium (Seeber)

Seeber2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

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§ 28a BWG normiert insbesondere, dass für die Aufsichtsratsmitglieder1717Mittlerweile ist – aufgrund der Vorgaben des § 28a Abs 5 Z 1–2 BWG – klar, dass auch „einfache“ Mitglieder des Aufsichtsrates Fit & Proper sein müssen (vgl Fletzberger, Basel III und Corporate Governance, in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer (Hrsg) ZFR Spezial 2014 – Von Basel III zu PRIPs (2014) 11). (i) kein Ausschließungsgrund (gem § 28a Abs 5 Z 1 BWG iVm Ausschließungsgründe gemäß § 13 Abs 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994) vorliegen darf1818Die Übernahme des Kataloges des § 13 GewO ist, aufgrund des sehr umfassenden Kataloges von Ausschlussgründen, kritisch zu sehen. § 26 GewO sieht Nachsichtsmöglichkeiten vor, weil sonst zu befürchten wäre, dass im Ausnahmefall widersinnige Ergebnisse erzielt würden (EB zur GewO 1973 (RV 395 BlgNR 13.GP ). Diese Korrekturmöglichkeit kennt das BWG nicht., (ii) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit gegeben sein müssen und (iii) sowohl die fachliche Eignung als auch die erforderliche Erfahrung nachzuweisen sind. Ein darüber hinaus ganz wesentlicher Punkt ist, dass die Aufsichtsratsmitglieder die notwendigen zeitlichen Ressourcen1919 Chini, Aufsichtsrat aktuell 2013, 14. zur Erledigung des Mandates haben.2020Vgl Endl/Zumbo in FS Christian Nowotny, 290 (konkret zum Vorsitzenden).

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