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III. Anzeigepflichten (Seeber)

Seeber2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

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Das Kreditinstitut unterliegt Anzeigepflichten zu allen überwachungswesentlichen Änderungen im Aufsichtsrat. Anzeigepflichtig ist daher jedenfalls jede personelle Veränderung im Aufsichtsrat. Die Anzeige hat, unter Einhaltung eines vorgegebenen Verfahrens, an den zuständigen Aufseher zu erfolgen. Die Anzeigepflichten werden in den §§ 28a und 73 BWG festgelegt; soweit es sich um bedeutende Institute im Sinne der SSM-VO handelt, in den Artikeln 93 und 94 SSM-Rahmen-VO.1212 Jaros/Ruhm/Schiro/Temmel, Fit & Proper für den Finanzmarkt (2015) 46. Die Anzeigepflicht richtet sich an die Bank und knüpft daran Verwaltungsstraftatbestände. Gestraft wird der Verantwortliche gemäß § 9 VStG. Diese Verpflichtungen und Strafen treffen die Aufsichtsratsmitglieder nicht.

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