Das Bankwesengesetz (BWG) normiert insbesondere in §§ 5, 28a und 30 BWG Anforderungen, die von den handelnden Personen einer Bank (insbesondere Geschäftsleitung und Aufsichtsrat) zu erfüllen sind. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zu „Fit & Proper“ in Österreich finden sich in §§ 5, 28a, 41 und 42 BWG.6