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II. Statt eines M&A Sonderrechts (Hödl)

Hödl2. AuflJuli 2016

A. Überwachungs- und Beratungspflicht

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Das österreichische Aktiengesetz (AktG) enthält kein Sonderrecht für M&A Transaktionen. Die Aufsichtsratszuständigkeit richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Regeln über die aktienrechtliche Kompetenzverteilung. Während es bekanntlich die Aufgabe des Vorstands ist die Gesellschaft zu leiten (§ 70 Abs 1 AktG), hat der Aufsichtsrat die Leitungstätigkeit des Vorstands zu überwachen (§ 95 Abs 1 AktG; Überwachungspflicht; s Beitrag Frotz/Schörghofer, Interessenkonflikte)1414Siehe dazu auch Frotz/Schörghofer Rz 25/1 ff.. Konkret sind dabei jene Führungsentscheidungen des Vorstands zu überwachen, die auf die Rentabilität und Liquidität maßgeblichen Einfluss haben, daher von erheblicher Bedeutung sind und deshalb auch als Einzelmaßnahmen zu überwachen sind1515 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 I § 95 Rz 11.. Der Überwachungspflicht unterliegen vergangenheitsbezogene Maßnahmen ebenso wie laufende und künftige oder erst im Planungsstadium befindliche Maßnahmen1616 Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 95–97 Rz 8.. Wesentliche M&A Transaktionen haben immer maßgeblichen Einfluss auf die Rentabilität und Liquidität und sind daher auch von maßgeblicher Bedeutung für ein Unternehmen. Sie unterliegen somit, selbst wenn sie erst im Planungsstadium sind, sowohl auf Seiten des Verkäufers als auch auf Seiten des Erwerbsinteressenten der Überwachungspflicht des jeweiligen Aufsichtsrats. Diese Überwachungspflicht muss mit der Berichtspflicht des Vorstands gleich laufen: Was dem Aufsichtsrat zu berichten ist, muss zugleich Gegenstand seiner Prüfung sein1717 Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten AR5 Rz 64.. Sinnvollerweise ist daher frühzeitig in der Planung einer Transaktion ein entsprechender Berichtspunkt auf die Tagesordnung der Aufsichtsratssitzungen zu setzen, zu dem der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat des Verkäufers oder des Erwerbsinteressenten regelmäßig über den Status der M&A Transaktion berichten kann.

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