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Der Aufsichtsrat bei Unternehmensübernahmen und Anteilserwerben an der Gesellschaft (Hödl)

Hödl2. AuflJuli 2016

§§: 84 Abs 1, 95 Abs 1 u Abs 2, 95 Abs 5 Z 1, 99 AktG; 1311 ABGB; 5, 6, 12, 14 ÜbG; 48b, 48d, 91, 93 Abs 2 BörseG

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