Die
eigentliche Funktion des Aufsichtsrats in der werbenden Gesellschaft, nämlich die Überwachung des Vorstands,
geht mit Eröffnung des Konkursverfahrens
unter. Schließlich betreibt die Gesellschaft die laufenden Geschäfte nicht länger selbst, und gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen keine Informations- und Kontrollrechte. Entsprechend verliert der Aufsichtsrat auch die Informationsbefugnisse nach § 81 AktG bzw. überhaupt das Recht, die Bücher und die übrigen Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.