Unter diesen Begriff fallen das Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung und das eigentliche Konkursverfahren (völlig ohne Sanierungsplan), die voneinander nur in wenigen Bestimmungen abweichen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person lässt die Existenz und die Besetzung der Gesellschaftsorgane unberührt – Vorstand und Aufsichtsrat bleiben im Amt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands wird durch den Insolvenzverwalter jedoch umfassend verdrängt. Der Dienstvertrag des Vorstands kann durch den Insolvenzverwalter oder den Vorstand gem § 25 IO aufgelöst werden. Das Vorstandsmitglied kann den Ersatz seines Schadens als Insolvenzforderung geltend machen. Während die fortdauernde Existenz des Organs Vorstand angesichts der Auskunftspflicht des Gemeinschuldners in der Insolvenz einsichtig erscheint, ist die fortgesetzte Organstellung des Aufsichtsrats aus insolvenzrechtlicher Sicht wohl vor allem dadurch zu erklären, dass dieser nach § 75 AktG für die Besetzung des Vertretungsorgans Vorstand zuständig ist. Die insolvenzrechtlichen Verfahrenspflichten der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bieten angesichts der
stark eingeschränkten Kompetenzen des Aufsichtsrats gerade keinen Beleg für dessen Weiterexistenz als Organ der Gesellschaft.