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IX. Finanzielle Ansprüche des Aufsichtsrats (Kalss/Wendt)

Kalss/Wendt2. AuflJuli 2016

A. Vergütung

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Nach hM steht einem Aufsichtsratsmitglied in der Insolvenz kein Vergütungsanspruch gegen die Masse zu.9696RGZ 81, 332, 338 f; KG v 4.8.2005 – 1 W 397/03, ZIP 2005, 1553, 1555; Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, Komm GmbHG Vor § 64 Rz 271; U Torggler/Trenker in Konecny, Insolvenzforum 2014, 74 f anerkennen einen Anspruch, der sich aber auf Null reduzieren kann; J. Koch in MünchKomm § 264 Rz 60 f. erwägt allenfalls einen verminderten – dem geringen Leistungsumfang entsprechenden – Vergütungsanspruch aus etwaig vorhandenem insolvenzfreien Vermögen. Nach § 98 AktG hat die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft zu stehen (vgl näher die Beiträge von Kalss Rz 50/28 und Reichl Rz 49/29 ff). Wie bereits festgestellt, fallen dem Aufsichtsrat in der Insolvenz keine nennenswerten Aufgaben zu, während sich die Vermögenslage der Gesellschaft dramatisch gestaltet. Eine entsprechende Wertung liegt auch der Insolvenzordnung zugrunde: Dem Schuldner steht für seine Mitwirkung am Insolvenzverfahren nach hM kein Vergütungsanspruch zu. Ebenso wenig wie die Gesellschaft selbst können daher ihre Organwalter (von der Ausnahme des § 78 Abs 2 AktG abgesehen) einen Entgeltanspruch geltend machen.9797S Oechsler, AG 2006, 606 (608).

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