Nach hM steht einem Aufsichtsratsmitglied in der Insolvenz
kein Vergütungsanspruch gegen die Masse zu. Nach § 98 AktG hat die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft zu stehen (vgl näher die Beiträge von
Kalss Rz 50/28 und
Reichl Rz 49/29 ff). Wie bereits festgestellt, fallen dem Aufsichtsrat in der Insolvenz keine nennenswerten Aufgaben zu, während sich die Vermögenslage der Gesellschaft dramatisch gestaltet. Eine entsprechende Wertung liegt auch der Insolvenzordnung zugrunde: Dem Schuldner steht für seine Mitwirkung am Insolvenzverfahren nach hM kein Vergütungsanspruch zu. Ebenso wenig wie die Gesellschaft selbst können daher ihre Organwalter (von der Ausnahme des § 78 Abs 2 AktG abgesehen) einen Entgeltanspruch geltend machen.