Hauptversammlung
Sitzungsleitung
Eine in der Begründung, nicht aber im Ergebnis zum Teil kontrovers diskutierte Frage betrifft die Grundlage für die Befugnis des Versammlungsleiters, Personen von der Teilnahme (uU mit Gewaltanwendung) auszuschließen. Zweifellos haben Aktionäre ebenso wie Vertreter von Aktionären das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.74 Auch wenn ein Aktionär oder Aktionärsvertreter durch unangenehme Eigenschaften (provozierende Kleidung, intensiver Körpergeruch) oder Zwischenrufe oder das Entrollen von Transparenten die Versammlung beeinträchtigt, kann auf Grund derartiger Umstände nur in extremen Fällen (zB Fehlen jeglicher Bekleidung, persönliche Drohungen gegenüber Organmitgliedern oder deren Familie) der Zutritt verwehrt oder eine Entfernung aus der Versammlung verfügt werden, ohne dass damit eine Anfechtungsgefahr verbunden wäre.75 Aus der Funktion der Versammlungsleitung ergibt sich, dass für die Nichtzulassung wegen derartiger extremer Zustände der Versammlungsleiter zuständig ist. Dies ist Folge seiner Aufgabe, für einen geordneten und möglichst störungsfreien Ablauf Sorge zu tragen.