A. Haftung des Leiters gegenüber der Gesellschaft
Haftung
Hauptversammlungsleiter
Die Leitung der Hauptversammlung ist kein höchstpersönliches Amt oder eine zeitlich beschränkte Organfunktion, sondern ergibt sich aus der praktischen Notwendigkeit, bei einer Versammlung einer größeren Schar von Personen, denen die Aufgabe bzw das Recht der Willensbildung in Form der Beschlussfassung übertragen ist, für einen geordneten Ablauf zu sorgen.53 Dies ist eine Aufgabe der Gesellschaft; der Leiter wird demnach in Erfüllung einer Aufgabe der Gesellschaft für diese tätig und ist auch dieser gegenüber für ein pflichtgemäßes Vorgehen verantwortlich.