Die organisatorische Vorbereitung der Hauptversammlung, einschließlich der erforderlichen Beistellung der vom Gesetz gebotenen Informationen, der Überprüfung der Anmeldungen und der Bereitstellung der Logistik ist Angelegenheit des Vorstands. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat eine begleitende Überwachungsfunktion, und zwar unabhängig davon, ob er die Hauptversammlung leiten wird oder nicht. In diesem Punkt gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der Leitung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seines Stellvertreters und dem in der Hauptversammlung gewählten oder vom Gericht bestellten Leiter.