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III. Die Stellung des Leiters der Hauptversammlung im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft (Nowotny)

Nowotny2. AuflJuli 2016

Hauptversammlungsleiter

Versammlungsleiter

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Jede nicht bloß beratende Hauptversammlung bedarf eines Vorsitzenden, da andernfalls die Beschlüsse nicht festgestellt werden können und für das Zustan

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dekommen eines für die Gesellschaft relevanten Beschlusses die Feststellung durch den Vorsitzenden Voraussetzung ist (siehe nunmehr § 128 Abs 1 und § 120 Abs 2).1717Vgl Kubis in Münchener Komm AktG3 § 119 Rz 105; Hüffer, AktG11 § 129 Rz 18; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 128 Rz 14. Fehlt es demnach an einem Vorsitzenden, der den Voraussetzungen des AktG entspricht, so kann keine Hauptversammlung abgehalten werden;1818 Oberlechner in Abram/Oberlechner/Stelzer (Hrsg), Hdb HV 168. trotzdem gefasste Beschlüsse sind nichtig.1919Siehe M. Bauer, HV bei der Publikums-AG, 110. Seit dem AktRÄG 2009 wird auch dies aus dem Erfordernis der formellen Beschlussfeststellung über das Ergebnis der Abstimmung durch den Vorsitzenden (§ 128 Abs 1 AktG) abgeleitet, sodass bei Fehlen eines Vorsitzenden kein Beschluss wirksam gefasst werden kann ( Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 116 Rz 10).

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