Mit der Annahme der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist auch automatisch und zwingend die Aufgabe verbunden, die Hauptversammlung zu leiten.32 Dies bedeutet, dass der Vorsitzende nicht willkürlich und aus Bequemlichkeit sich dieser Aufgabe entziehen darf.33 Tut er dies, so kommt es zu der in der Praxis allerdings höchst theoretischen Rechtsfolge, dass er der Gesellschaft den daraus sich ergebenden Schaden zu ersetzen hat. Zu einem derartigen Schaden wird es freilich selten kommen, da dieses pflichtwidrige Verhalten auf die Gültigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse keinen Einfluss hat. Denn entweder übernimmt der Stellvertreter die Leitung oder die Hauptversammlung wählt einen Vorsitzenden. Im letzteren Fall könnte allenfalls die an den Gewählten zu leistende Honorierung einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter die Sitzung alternierend leiten.34 Die Funktion des gewählten Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter verspätet erscheint und erklärt, nunmehr die Leitung der Versammlung zu übernehmen.35