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IV. Verpflichtung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Leitung der Hauptversammlung? (Nowotny)

Nowotny2. AuflJuli 2016

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Mit der Annahme der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist auch automatisch und zwingend die Aufgabe verbunden, die Hauptversammlung zu leiten.3232 Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 116 Rz 1. Dies bedeutet, dass der Vorsitzende nicht willkürlich und aus Bequemlichkeit sich dieser Aufgabe entziehen darf.3333Wohl auch Oberlechner in Abram/Oberlechner/Stelzer (Hrsg), Hdb HV 166. Tut er dies, so kommt es zu der in der Praxis allerdings höchst theoretischen Rechtsfolge, dass er der Gesellschaft den daraus sich ergebenden Schaden zu ersetzen hat. Zu einem derartigen Schaden wird es freilich selten kommen, da dieses pflichtwidrige Verhalten auf die Gültigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse keinen Einfluss hat. Denn entweder übernimmt der Stellvertreter die Leitung oder die Hauptversammlung wählt einen Vorsitzenden. Im letzteren Fall könnte allenfalls die an den Gewählten zu leistende Honorierung einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter die Sitzung alternierend leiten.3434 Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss2 § 116 Rz 6. Die Funktion des gewählten Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter verspätet erscheint und erklärt, nunmehr die Leitung der Versammlung zu übernehmen.3535 Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss2 § 116 Rz 8.

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