Einberufung
Hauptversammlung
Wie bereits dargestellt, ergibt sich seit dem AktRÄG 2009 aus mehreren Regelungen des AktG, dass der Aufsichtsrat in die Vorbereitung der Hauptversammlung einbezogen ist. Freilich war es auch bisher weitgehend geübte Praxis, dass
<i>Nowotny</i> in <i>Kalss/Kunz</i> (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat<sup>Aufl. 2</sup> (2016) Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung, Seite 903 Seite 903
der Vorstand bei der Festlegung des Termins der Hauptversammlung und der Tagesordnungspunkte vorangehend die Abstimmung mit dem Aufsichtsrat vorgenommen hat. Die rein technische Organisation der Versammlung ist hingegen weiterhin Aufgabe des Vorstands (siehe auch § 105 Abs 2 für den Fall der Einberufung durch eine Minderheit). Dies gilt etwa für die Bestimmung des konkreten Versammlungsortes, die Auswahl und Beauftragung des Notars, die Größe des Versammlungssaales, das Bereitstellen von Rednerpulten, die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen und Ähnliches.