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II. Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung (Nowotny)

Nowotny2. AuflJuli 2016

Einberufung

Hauptversammlung

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Wie bereits dargestellt, ergibt sich seit dem AktRÄG 2009 aus mehreren Regelungen des AktG, dass der Aufsichtsrat in die Vorbereitung der Hauptversammlung einbezogen ist.1010Siehe Bydlinski/Bachner, Ges 2009, 88; Bachner, GeS 2009, 251; Wandl, Rechte und Pflichten in der Hauptversammlung – Aktionäre. Vorstand, Aufsichtsrat und Außenstehende, in Abram/Oberlechner/Stelzel (Hrsg), Hdb HV 201, 256 ff. Freilich war es auch bisher weitgehend geübte Praxis, dass

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der Vorstand bei der Festlegung des Termins der Hauptversammlung und der Tagesordnungspunkte vorangehend die Abstimmung mit dem Aufsichtsrat vorgenommen hat. Die rein technische Organisation der Versammlung ist hingegen weiterhin Aufgabe des Vorstands1111 Schaaf, Die Praxis der Hauptversammlung3 Rz 36 ff. (siehe auch § 105 Abs 2 für den Fall der Einberufung durch eine Minderheit). Dies gilt etwa für die Bestimmung des konkreten Versammlungsortes, die Auswahl und Beauftragung des Notars1212Zur Kostentragung gemäß § 12 NTG: OGH 6 Ob 540/92., die Größe des Versammlungssaales, das Bereitstellen von Rednerpulten, die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen und Ähnliches.1313Siehe dazu Lausch, Die Hauptversammlung aus organisatorischer Sicht, in Abram/Oberlechner/Stelzel (Hrsg), Hdb HV 31 ff.

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