Aufsichtsratsvorsitz
Hauptversammlung
Das AktG 1965 hat § 108 des bis dahin geltenden dAktG 1937 um einen Absatz 4 ergänzt und dort im zweiten Satz bestimmt, dass den Vorsitz in der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter führt, mangels diesem hat der Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten. In den EBRV1 wird dazu ausgeführt, dass durch den Einbau dieser Bestimmung von der Praxis als nachteilig empfundene Lücken geschlossen werden sollen. Die Regelung des zweiten Satzes gewährleiste, im Unterschied zu einigen anderen Lösungsmöglichkeiten, eine der Wichtigkeit des Gegenstands entsprechend unter allen Umständen zweckvolle Lösung; sie dürfe daher auch nicht in der Satzung durch eine andere, möglicherweise ungeeignete ersetzt werden.