Bankgeheimnis
Datenschutz
Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben sich keine Beschränkungen, da gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz zulässig sind, sofern damit ein Schutz von berechtigten Interessen Dritter verfolgt wird: Die Überwachungsaufgabe und der Informationsanspruch des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand bestehen aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§§ 81, 95 AktG); Ziel dieser Bestimmungen ist es, zum Schutz der Aktionäre (und auch der Gläubiger und der Arbeitnehmer) ein funktionierendes gesellschaftsinternes Überwachungssystem einzurichten, das den Vorstand als Geschäftsführungsorgan laufend kontrolliert und sicherstellt, dass Entscheidungen im Unternehmenswohl gem § 70 AktG und nicht zur Verfolgung von Partikularinteressen getroffen werden.