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VIII. Aufsichtsrat – Vorstand (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Teilnahmerecht an Sitzung

Aufsichtsratssitzung

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Ausgewählte Bereiche für Einzelfall: Trotz der grundsätzlichen Offenheit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ist auch ein Geheimhaltungsinteresse des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand – zumindest temporär – anzuerkennen.

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