A. Duale Organisation – Funktionsadäquate Aufgaben
Schranken des Informationsanspruchs des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand ergeben sich – zunächst – aus der gesellschaftsinternen Gewaltenteilung: Ein wesentliches Prinzip der dualistischen Unternehmensorganisation besteht in der eigenverantwortlichen Unternehmensführung durch den Vorstand gem § 70 AktG. Der Aufsichtsrat darf sich grundsätzlich nicht in Geschäftsführungsangelegenheiten einmischen; was aber etwa der Fall wäre, wenn der Vorstand vom Aufsichtsrat aufgefordert würde, über völlig unbedeutende Rechtsgeschäfte oder über sämtliche laufende Geschäfte zu berichten. Derartige Informationsansprüche des Aufsichtsrates stellen eine unzulässige Einmischung in das Geschäftsführungsmonopol des Vorstandes dar und müssen bzw dürfen daher nicht beachtet werden.135 Das gleiche gilt für missbräuchliche Informationsverlangen: Ist die vom Aufsichtsrat eingeforderte Information offensichtlich ohne Relevanz für die Beratungs-, Überwachungs- und Kontrollbefugnisse des Aufsichtsrats, kann die Information vom Vorstand verweigert werden,136 etwa wenn ein Bericht zu eiSeite 860