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VI. Schranken der Information (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Duale Organisation – Funktionsadäquate Aufgaben

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Schranken des Informationsanspruchs des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand ergeben sich – zunächst – aus der gesellschaftsinternen Gewaltenteilung: Ein wesentliches Prinzip der dualistischen Unternehmensorganisation besteht in der eigenverantwortlichen Unternehmensführung durch den Vorstand gem § 70 AktG. Der Aufsichtsrat darf sich grundsätzlich nicht in Geschäftsführungsangelegenheiten einmischen; was aber etwa der Fall wäre, wenn der Vorstand vom Aufsichtsrat aufgefordert würde, über völlig unbedeutende Rechtsgeschäfte oder über sämtliche laufende Geschäfte zu berichten. Derartige Informationsansprüche des Aufsichtsrates stellen eine unzulässige Einmischung in das Geschäftsführungsmonopol des Vorstandes dar und müssen bzw dürfen daher nicht beachtet werden.135135 Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat3 40; Mertens/Cahn in KölnKomm-AktG3 § 90 Rz 8. Das gleiche gilt für missbräuchliche Informationsverlangen: Ist die vom Aufsichtsrat eingeforderte Information offensichtlich ohne Relevanz für die Beratungs-, Überwachungs- und Kontrollbefugnisse des Aufsichtsrats, kann die Information vom Vorstand verweigert werden,136136 Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat3 40; LG Dortmund, Die Mitbestimmung 1984, 410, 411; Mertens/Cahn in KölnKommAktG3 § 90 Rz 9, 13 und § 111 Rz 83 ff; Spindler in MünchKomm AktG4 § 90 Rz 52. etwa wenn ein Bericht zu ei

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nem Gegenstand verlangt wird, über den erst kürzlich berichtet wurde und eine Änderung der Situation gegenüber dem früheren Bericht vernünftigerweise nicht zu erwarten ist (etwa: wöchentliche Berichte zur Ertragslage des Unternehmens außerhalb einer Krise oder ohne sonstige Rechtfertigung).137137 Spindler in MünchKomm AktG4 § 90 Rz 52 ff, 57, 36.

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