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VIII. Handlungsinstrumente (Zollner)

Zollner2. AuflJuli 2016

A. Überblick

Aufsichtsrat

Aufsichtsratsbeschluss

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Der Beschluss ist das zentrale, aber nicht das einzige Handlungsinstrument des Aufsichtsrats. Der Beschluss stellt das Ergebnis der Willensbildung des Organs Aufsichtsrat dar und ist ein Rechtsgeschäft. Sonstige Handlungsinstrumente, wie etwa tatsächliche Handlungen, Stellungnahmen, Beratungen etc bestehen neben dem Beschluss:199199 Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 108 Rz 18; Spindler in Spindler/Stilz, AktG3 § 108 Rz 8; Habersack in MünchKommAktG4 § 108 Rz 10. Während der Beschluss die Erklärung der Willensbildung des Kollegialorgans Aufsichtsrat darstellt, beschreiben die sonstigen Handlungsinstrumente den Inhalt der Aufsichtstätigkeit. Sie schließen einander nicht aus. So hat etwa einer Stellungnahme des Aufsichtsrats, mit welcher eine Kundgabe der Meinung des Aufsichtsrats (als Organ) erfolgen soll, ein Beschluss, dh eine

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entsprechende Willensbildung zugrunde zu liegen. Umgekehrt können einzelne Aufsichtsratsmitglieder den Vorstand beraten, ohne dass eine Willensbildung durch Beschluss stattgefunden hat, weshalb solche Beratungen auch nur die Auffassung eines einzelnen Mitglieds wiedergeben. Die Unterscheidung ist dabei keineswegs von bloß akademischer Bedeutung, beziehen sich doch Fragen der Beschlussfähigkeit, der Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen und insbesondere auch das Verfahren der Beschlussfindung nur auf Beschlüsse (eingehend zur Abgrenzung Rz 75 ff).

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