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VII. Sonstige Aufsichtsinstrumente (Zollner)

Zollner2. AuflJuli 2016

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Zu den Berichtspflichten des Vorstands und dem Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats gem § 95 Abs 3 AktG tritt eine weitere, normativ nicht verankerte Möglichkeit der Informationsbeschaffung. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der Überwachung des Vorstands auch leitende Angestellte befragen.184184 Habersack in MünchKommAktG4 § 111 Rz 68; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 111 Rz 511 ff. Da der Aufsichtsrat zu seinen Sitzungen gem § 93 Abs 1 AktG auch Auskunftspersonen beiziehen kann,185185 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 93 Rz 15 ff. muss auch die Befragung außerhalb von Sitzungen möglich sein.186186Vgl Habersack in MünchKommAktG4 § 111 Rz 68; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 111 Rz 511 ff. Eine unzulässige Einmischung des Aufsichtsrats in die Geschäftsführung wird dadurch nicht begründet, da das Fragerecht der Überwachung des Vorstands und nicht der Angestellten zu dienen hat.187187Wie hier Habersack in MünchKomm AktG4 § 111 Rz 68. Jedoch empfiehlt sich ein sehr sorgsamer Umgang mit diesem Aufsichtsinstrument, kann dies doch zu einem erheblichen Misstrauensverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat führen, das die erforderliche Zusammenarbeit schwer belasten könnte.188188Eingehend dazu Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 111 Rz 511 ff; Leyens, Information des Aufsichtsrats 198. Eine entsprechende Regelung in der Informationsordnung (vgl dazu Rz 65 f) könnte hier Abhilfe schaffen. 189189 Leyens, Information des Aufsichtsrats 198 f. Ein Fragerecht gegenüber Angestellten ermöglicht dem Aufsichtsrat auch die Beschaffung vorstandsunabhängiger Informationen, die gerade im internationalen Vergleich einen hohen Stellenwert einnimmt.190190 Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 111 Rz 502 f.

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