§ 95 Abs 2 AktG räumt dem Aufsichtsrat das Recht ein, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheit der Gesellschaft verlangen zu können. Gem Abs 3 leg cit steht dem Aufsichtsrat das Recht zur Einsicht und Prüfung der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der Vermögensgegenstände zu. Umgekehrt ist der Vorstand gem § 81 Abs 1 AktG verpflichtet, dem Aufsichtsrat von sich aus einmal jährlich den Jahresbericht zu erstatten, mindestens vierteljährlich über die Lage des Unternehmens und den Gang der Geschäfte zu berichten sowie unverzüglich in bestimmten Konstellationen einen Sonderbericht zu erstatten. Für börsenotierte Unternehmen sind darüber hinaus noch die Regeln 9-12 des Corporate Governance Kodex zu beachten, die mitunter die gesetzlichen Aufsichtsinstrumente konkretisieren. Speziell zu Aufsichtsräten in börsenotierten Unternehmen vgl
Hlawati/
Wilfling Rz 32/1 ff).