Berichtswesen
Sitzung
Nach § 95 Abs 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Welche Aufsichtsinstrumente dem Aufsichtsrat für seine Aufgaben zustehen, nennt das Gesetz allerdings nicht immer explizit. Vielmehr lassen sich in einzelnen Bestimmungen des AktG, in einigen Sondergesetzen, sowie im Corporate Governance Kodex Aufzählungen einzelner Kontrollinstrumente finden, durch deren Inanspruchnahme ein Aufsichtsrat seine zentrale Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung überhaupt erst wahrnehmen kann. Die Aufsichtsinstrumente des Aufsichtsrats sind daher keineswegs Selbstzweck, vielmehr bilden diese die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben.1 Die dienende Funktion der Aufsichtsinstrumente erfordert es – nach einer Auflistung der einschlägigen Rechtsquellen – kurz auf den Gegenstand der Überwachung des Aufsichtsrats einzugehen, um so die Reichweite der Aufsichtsinstrumente abzugrenzen.