Mit der Verabschiedung der
Verordnung (EU) 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, welche unmittelbare Rechtskraft innerhalb der Europäischen Union entfaltet und mit
17. Juni 2016 in Kraft tritt, sowie der
Richtlinie 2014/46/EU , welche von den Mitgliedsstaaten noch bis 17. Juni 2016 in nationales Recht umzusetzen ist, wird es künftig ua zu Neuerungen hinsichtlich der Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers kommen. In den Anwendungsbereich der zitierten Verordnung fallen ausschließlich Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities,
PIEs). Unternehmen von öffentlichem Interesse sind „kapitalmarktorientierte Unternehmen“, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus weitere Unternehmen als solche von öffentlichem Interesse definieren. Der österreichische Gesetzgeber hat in § 189a Z 1 UGB idF RÄG 2014 die Unternehmen von öffentlichem Interesse definiert.