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IX. Ausblick – Neuerungen iZm der Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers142142Siehe ausführlich hierzu Milla/Köll/Wenger/Adrian, EU-Regulation zur Abschlussprüfung, RWZ 2014, 369 ff. (Milla/Rödler/Köll)

Milla/Rödler/Köll2. AuflJuli 2016

A. Rechtliche Grundlagen

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Mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, welche unmittelbare Rechtskraft innerhalb der Europäischen Union entfaltet und mit 17. Juni 2016 in Kraft tritt, sowie der Richtlinie 2014/46/EU , welche von den Mitgliedsstaaten noch bis 17. Juni 2016 in nationales Recht umzusetzen ist, wird es künftig ua zu Neuerungen hinsichtlich der Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers kommen. In den Anwendungsbereich der zitierten Verordnung fallen ausschließlich Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs). Unternehmen von öffentlichem Interesse sind „kapitalmarktorientierte Unternehmen“143143Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats iS von Art 4 Abs 1 Nr 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen sind., Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus weitere Unternehmen als solche von öffentlichem Interesse definieren.144144Zur Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse siehe Art 2 Nr. 13 Abschlussprüfungs-RL 2006/43/EG idF RL 2014/56/EU . Der österreichische Gesetzgeber hat in § 189a Z 1 UGB idF RÄG 2014 die Unternehmen von öffentlichem Interesse definiert.

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