A. Unterstützungsfunktion des Abschlussprüfers für die Aufsichtsratstätigkeit
Abschlussprüfer
Aufsichtsrat
Dem Aufsichtsrat obliegt eine Überwachungs- sowie eine Prüfungs- und Berichtspflicht. § 96 Abs 1 AktG sieht eine Prüfung des vom Vorstand bzw der Geschäftsführung aufzustellenden Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie gegebenenfalls des Corporate Governance Berichtes durch den Aufsichtsrat vor. Zu den Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats gehört aber auch ganz wesentlich die Überwachung der Prüfung durch den externen Abschlussprüfer. Umgekehrt hat der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat bei der von diesem durchzuführenden eigenständigen Prüfung des Jahresabschusses zu unterstützen.