Zunächst fällt auf, dass der Aufsichtsrat nach dem gesetzlichen Mindestkatalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen nicht in die Aufstellung von Budgets eingebunden ist. Das
Budget als Teil der Unternehmensplanung ist jedoch ein wesentliches Instrument zur Steuerung und Kontrolle eines Unternehmens und Grundlage für den Soll-Ist-Vergleich, den der Aufsichtsrat regelmäßig durchzuführen hat. Nach § 81 Abs 1 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung zu berichten (Quartalsbericht). Eine
Vorschaurechnung im Sinne dieser Bestimmung besteht aus einer Planbilanz, einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Plan-Cashflow-Rechnung. Falls das Unternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat der Vorstand eine den gesamten Konzern umfassende Vorschaurechnung, somit ein Konzernbudget, vorzulegen. Üblicherweise wird das Budget für ein Geschäftsjahr erstellt, wobei Unternehmen mehr und mehr dazu übergehen, revolvierende Budgets zu erstellen, welche insbesondere abhängig von der Absatzentwicklung vierteljährlich angepasst werden. Fixkosten und Investitionen werden idR nach wie vor auf Jahresbasis geplant. Das Budget setzt sich aus der Umsatz-, Personal-, Investitions-, Finanz- und Ergebnisplanung zusammen. Bei Produktionsunternehmen beinhaltet das Budget auch eine Produktions-, Beschaffungs- und Absatzplanung. Eine eigene Definition des Budgets im Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte ist idR entbehrlich, weil im jeweiligen Unternehmen ohnehin bereits ein Budgetwesen existiert und auf diesem Begriffsverständnis aufgebaut werden kann.