A. Gesetzeswortlaut
GmbH
§ 95 Abs 5 AktG regelt als Mindestinhalt des Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte insgesamt 14 Maßnahmen. Folgende Geschäfte dürfen nach § 95 Abs 5 Satz 2 AktG nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden:der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben;