Zustimmung
§ 95 Abs 5 AktG enthält einen Katalog jener Geschäfte, welche nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Bei diesem Katalog handelt es sich nur um einen „Mindestkatalog“. Die Satzung oder der Aufsichtsrat können auch anordnen, dass – darüber hinaus – bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen (§ 95 Abs 5 letzter Satz AktG). Der Aufsichtsrat kann somit die Kontrolldichte jederzeit erhöhen.