Der Aufsichtsrat hat an Verschmelzungen, Spaltungen, Umwandlungen nach dem UmwG sowie an einem Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG mitzuwirken. Im Wesentlichen hat der Aufsichtsrat im Zusammenhang mit Umgründungen regelmäßig zwei Aufgaben zu erfüllen: Er hat zum einen die Umgründungsmaßnahme zu prüfen (§ 220c AktG, §§ 6, 17 SpaltG, §§ 2 Abs 3 5 Abs 5 UmwG iVm 220c AktG, § 3 Abs 3 GesAusG) und zum anderen an der Bestellung des Verschmelzungs- (§ 220b AktG), Spaltungs- (§ 5 Abs 2 SpaltG) und Umwandlungsprüfers (§ 2 Abs 3 Z 4 UmwG) sowie des Prüfers nach dem GesAusG (§ 3 Abs 2 GesAusG) mitzuwirken.