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XII. Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

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Nach § 196 Abs 1 Z 5 AktG ist jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung befugt, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.9696Näher Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 196 Rz 52 ff mwN. Die Aufsichtsratsmitglieder üben das Anfechtungsrecht im eigenen Namen und Interesse aus.9797 Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 196 Rz 58.

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