Nach § 196 Abs 1 Z 5 AktG ist jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung befugt, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.96 Die Aufsichtsratsmitglieder üben das Anfechtungsrecht im eigenen Namen und Interesse aus.97