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V. Beratung von Vorstand und Geschäftsführung (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

Beratung

Vorstand

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Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bzw die Geschäftsführer bei der Geschäftsführung zu beraten.5555 Kittel, Handbuch 252 ff mwN; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten6 § 3 Rz 103 ff mwN; V. Schenck in Semler/v. Schenck, Arbeitshandbuch4 § 1 Rz 233. In diesem Zusammenhang ist auf die L-Regel 32 des ÖCGK hinzuweisen, die bestimmt, dass der Aufsichtsrat den Vorstand nicht nur überwacht, sondern diesen darüber hinaus bei der Leitung des Unternehmens, insbesondere bei Entscheidungen von grundlegender Bedeutung, unterstützt. Ergänzend ordnet die C-Regel 37 an, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden regelmäßig Kontakt hält und mit diesem die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens diskutiert. Der Vorstand bzw die Geschäftsführer haben mit dem Aufsichtsrat einen Strategiedialog zu führen. Mit der Pflicht des Aufsichtsrats, den Vorstand/die Geschäftsführer zu beraten, korrespondiert die Pflicht des Vorstands/der Geschäftsführer, sich bei der Geschäftsführung beraten zu lassen.5656 Kittel, Handbuch 252; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten6 § 3 Rz 104. Die Beratungspflicht des Aufsichtsrats reicht nur so weit wie seine Überwachungspflicht.5757 Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten6 § 3 Rz 108. Generell obliegt die Bestimmung des Umfangs der Beratungstätigkeit durch den Aufsichtsrat dessen pflichtgemäßem Ermessen.5858 Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten6 § 3 Rz 107.

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