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IV. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand/die Geschäftsführer (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

Geschäftsordnung

Vorstand

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Es liegt im Ermessen des Aufsichtsrats, eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.5252 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/343 mwN; vgl ferner Pucher, RdW 2010/486, 464 (466). Eine Verpflichtung des Aufsichtsrats kann sich aus der Satzung ergeben.5353 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/343 mwN. Die Geschäftsordnung kann insb eine Ressortverteilung, die Bildung von Ausschüssen sowie Bestimmungen über die Sitzungen des Vorstands enthalten.5454 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/344. In Betracht kommt auch der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer einer GmbH.

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