Geschäftsordnung
Vorstand
Es liegt im Ermessen des Aufsichtsrats, eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.52 Eine Verpflichtung des Aufsichtsrats kann sich aus der Satzung ergeben.53 Die Geschäftsordnung kann insb eine Ressortverteilung, die Bildung von Ausschüssen sowie Bestimmungen über die Sitzungen des Vorstands enthalten.54 In Betracht kommt auch der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer einer GmbH.