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III. Überwachung von Vorstand und Geschäftsführung (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

A. Inhalt der Überwachungspflicht

Überwachung

Vorstand

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Zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats ist ganz allgemein die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand/die Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat zu prüfen, ob die Unternehmensleitung durch den Vorstand (die Geschäftsführung) mit den durch Gesetz und Satzung (Gesellschaftsvertrag) vorgegebenen Zielen übereinstimmt.2020 Habersack in MünchKomm AktG4 § 111 Rz 12; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 95 Rz 29; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 95 – 97 Rz 10; Rauter in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 30j Rz 21. Wesentlich dabei ist, dass sich die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrates hiebei nicht in der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Vorstands (der Geschäftsführung) erschöpft, sondern sich auch auf die Prüfung der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsleitung erstreckt.2121 Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG3 § 111 Rz 20 f mwN. Der Aufsichtsrat darf die Leitungsautonomie des Vorstands/der Geschäftsführer durch seine Überwachung nicht beeinträchtigen, sondern hat die Überwachung auf bedeutsame Schwerpunkte der Geschäftsführungstätigkeit zu konzentrieren.2222 Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten6 § 3 Rz 67 f mwN.

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