Stellungnahme
Im Zusammenhang mit der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats steht dessen Möglichkeit, durch Stellungnahmen und Beanstandungen auf die Geschäftsführung einzuwirken.59 Diese sind vom Vorstand/der Geschäftsführung sorgfältig zu erwägen, obwohl sie rechtlich unverbindlich sind.60