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IV. Rechte und Pflichten des entsendeten Aufsichtsratsmitglieds (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

51
Die entsendeten Mitglieder haben – mit wenigen Ausnahmen – die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Haupt- oder Generalversammlung gewählten Mitglieder. Sie stehen somit den Kapitalvertretern vollkommen gleich.

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