Gewähltes Mitglied: Das nominierte Aufsichtsratsmitglied ist – wie schon ausgeführt – von der Hauptversammlung oder Generalversammlung der Gesellschaft gewählt. Die Vorauswahl und den Vorschlag für die Wahl in der Hauptversammlung trifft aber wiederum ein bestimmter Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären. Wie bereits ausgeführt kann das nominierte Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines satzungs- oder gesellschaftsvertraglichen Sonderrechts nominiert und dann gewählt sein, aufgrund eines syndikatsvertraglichen Nominierungsrechts oder bloß aufgrund der faktischen Bedeutung und aufgrund des Einflusses und der Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters in dem Unternehmen ohne weitere rechtliche Absicherung. Der Gesellschafter kann entweder selbst in formalisierter Weise den Antrag einbringen oder informell sein Anliegen an den Vorstand oder Aufsichtsrat herantragen. Dann wird ein entsprechender Vorschlag mit klarer Zuordnung zu einem Gesellschafter durch die Verwaltung der Gesellschaft vorgenommen. Jedenfalls wird das nominierte Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung gewählt und erwirbt sein Amt nicht bereits durch Erklärung des Entsendungsberechtigten und Annahme dieser Erklärung durch den Mandatar.