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III. Das nominierte Aufsichtsratsmitglied (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Nominierungsrecht – verschiedene Gestaltungen

Nominierungsrecht

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Satzung: Vielfach besteht kein explizites satzungsmäßiges oder gesellschaftsvertragliches Entsendungsrecht, vielfach hat ein Gesellschafter nur ein gesellschaftsvertragliches Nominierungsrecht, dh ein Vorschlagsrecht, für die Wahl in der Hauptversammlung. Das Nominierungsrecht kann als Sonderrecht ausgestaltet werden.3232 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 88 Rz 41; Kalss in FS Hoffmann-Becking 635.

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