A. Nominierungsrecht – verschiedene Gestaltungen
Nominierungsrecht
Satzung: Vielfach besteht kein explizites satzungsmäßiges oder gesellschaftsvertragliches Entsendungsrecht, vielfach hat ein Gesellschafter nur ein gesellschaftsvertragliches Nominierungsrecht, dh ein Vorschlagsrecht, für die Wahl in der Hauptversammlung. Das Nominierungsrecht kann als Sonderrecht ausgestaltet werden.32