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II. Das entsendete Aufsichtsratsmitglied (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Entsendungsrecht – Sonderrecht

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Das Entsendungsrecht stellt ein Sonderrecht zugunsten eines Gesellschafters dar, es bedarf der satzungsmäßigen Einräumung in der Aktiengesellschaft.66 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 88 Rz 8; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 87-89 Rz 19. Auch die Einräumung des gesellschaftsrechtlichen Entsendungsrechts in der GmbH bedarf der ausdrücklichen Regelung im Gesellschaftsvertrag. Die Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag zur Einräumung dieses Rechts in einem nachgeordneten Regelwerk, wie etwa in einer Geschäftsordnung eines Gesellschafterrates oder Gesellschafterausschusses reicht für den Aufsichtsrat nicht, vielmehr muss die Zuständigkeit im Gesellschaftsvertrag selbst getroffen werden.

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