Das Entsendungsrecht stellt ein
Sonderrecht zugunsten eines Gesellschafters dar, es bedarf der
satzungsmäßigen Einräumung in der Aktiengesellschaft. Auch die Einräumung des gesellschaftsrechtlichen Entsendungsrechts in der GmbH bedarf der ausdrücklichen Regelung im
Gesellschaftsvertrag. Die Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag zur Einräumung dieses Rechts in einem nachgeordneten Regelwerk, wie etwa in einer Geschäftsordnung eines Gesellschafterrates oder Gesellschafterausschusses reicht für den Aufsichtsrat nicht, vielmehr muss die Zuständigkeit im Gesellschaftsvertrag selbst getroffen werden.