A. Bei der Gesellschaft
Vergütung
Aufsichtsratsvergütungen sind bei der Gesellschaft nach § 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes angeführten Sätze übersteigen, nicht aber für sonstigen tatsächlich entstandenen Aufwand soweit dieser dem Aufsichtsratsmitglied gesondert erstattet worden ist.