Welche Aufgaben prinzipiell welches Organ in einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH hat, wird jedes Aufsichtsratsmitglied wissen müssen. In der Praxis treten aber immer wieder Fälle auf, wo es nicht klar ist, ob eine konkrete Geschäftsführungsmaßnahme überhaupt durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist und wenn ja, ob eine Genehmigung durch einen Ausschuss (s
Schimka Rz 29/56 ff, 60 ff) oder ein Plenumsbeschluss notwendig ist. Um (in Grenzfällen) durch Studium und Auslegung der Satzung, der Geschäftsordnungen, eventueller Beschlüsse und letztendlich von Gesetz und Judikatur zu einem sicheren Ergebnis zu kommen, bedarf es juristischer Expertise (s
Briem Rz 12/47 ff, 88 ff).