Die Interessen der Aktionäre und der anderen Aufsichtsratsmitglieder an einen Rechtsanwalt im Aufsichtsrat werden hinsichtlich der Einbringung seines juristischen Know-hows zur Schadensverhinderung (keine Strafe wegen Verstoß gegen Kartellgesetz oder kein Verlust wegen riskanten Geschäften etc) deckungsgleich sein.