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V. Die Interessenslage von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern und den Aktionären ist nicht zur Gänze deckungsgleich (Kunz)

Kunz2. AuflJuli 2016

A. Deckungsgleichheit bei Schadensverhinderung

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Die Interessen der Aktionäre und der anderen Aufsichtsratsmitglieder an einen Rechtsanwalt im Aufsichtsrat werden hinsichtlich der Einbringung seines juristischen Know-hows zur Schadensverhinderung (keine Strafe wegen Verstoß gegen Kartellgesetz oder kein Verlust wegen riskanten Geschäften etc) deckungsgleich sein.

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