Im Bundesgesetzblatt 663/1994 ist die Stammfassung des (inzwischen schon häufig novellierten) UStG 19943298 kundgemacht. Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union machte (von Übergangsvorschriften abgesehen) eine Angleichung an das Gemeinschaftsrecht erforderlich. Die Umsatzsteuerpauschalierung in § 22 UStG hat nichts mit der Gewinnpauschalierung gem § 17 UStG zu tun; man muss daher aufpassen, wenn man von pauschaliert oder „abpauschaliert“ (= durch die Pauschalierung erfasst) spricht.