1 Vereinfachungseffekt
Den besonderen Verhältnissen im Bereich der LuF wurde bereits durch Sonderregelungen im UStG 1959 Rechnung getragen. Während die Steuerermäßigung im UStG 19593311 vor allem eine Begünstigung der LuF zum Ziel hatte, stellt die Regelung des § 22 UStG 1972 und UStG 1994 keine Begünstigung3312 dar, sondern Seite 648 dient allein der Vereinfachung3313 des Besteuerungsverfahrens für die LuF und die Finanzverwaltung.3314 Zahlreiche potentielle Abgrenzungsprobleme verdeutlichen, dass bei der USt nicht auf die Vereinfachungsregelung verzichtet werden kann.3315