Bei einem Wechsel zwischen Gewinnermittlungsarten mit einem unterschiedlichen Periodengewinn ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens nicht oder doppelt erfasst werden3019, wodurch sich ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust (Übergangsergebnis) ergibt.