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H Gewinnzurechnung

Jilch6. AuflJänner 2022

Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die ihm sich bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (insbes auch Pächter und Fruchtnießer30453045Maßgeblich ist neben „Gestaltung der Dinge“ und auch Übernahme der laufenden Kosten eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position, vgl EStR 111.). Maßgebend ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge.30463046Selbst die Tatsache des Vorliegens einer ehelichen Gütergemeinschaft (früher häufig) rechtfertigt es noch nicht, die von dem einen Ehegatten allein erzielten Einkünfte auch dem anderen zur Hälfte zuzurechnen, sofern dieser an der Erzielung dieser Einkünfte nicht mitgewirkt hat, vgl VwGH 6. 3. 1964, 716/63; VwGH 7. 2. 1964, 1158/63 und VwGH 22. 3. 1963, 2052/62. Die rechtliche Gestaltung der Dinge (Anm: zB Verträge) ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.30473047Vgl VwGH 21. 7. 1998, 93/14/0149, ÖStZB 1999, 15, zur Bestandgabe eines geschlossenen Hofes nach dem TirHöfeG durch den Alleineigentümer.

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