Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die ihm sich bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (insbes auch Pächter und Fruchtnießer3045). Maßgebend ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge.3046 Die rechtliche Gestaltung der Dinge (Anm: zB Verträge) ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.3047