Die Teilpauschalierung war von ihren Anfängen im Jahr 1994 bis einschließlich 2014 bis zu den Buchführungsgrenzen (von zuletzt € 150.000 EW oder € 400.000) Umsatz zulässig.29052905Diesen Grundsatz hätte man – mE trotz geänderter Buchführungsgrenzen – aufrechterhalten können, jedenfalls aber ab 2020 wieder die alte Teilpauschalierungsgrenze von € 150.000 EW (das Doppelte der Vollpauschalierungsgrenze) implementieren können.